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AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KANSAI HELIOS Wefa GmbH (PDF Download)

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I Allgemein

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag nebst der diesseitigen AGB schriftlich niedergelegt. Abreden oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit unsrer schriftlichen Bestätigung.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

II Angebot/Anzuwendendes Recht

(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt.

(2)Erhalten wir eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu bewerten ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.

(3) Erfolgt die Lieferung ins Ausland bzw. kommt sie mit einem ausländischen Unternehmen zustande, unterliegt das Rechtsverhältnis materiell dem Deutschen Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechtes.

 

III Preis – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

(2) Die gesetzliche MwSt ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht zu.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges insbesondere behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen.

(5) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsel und Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

(8) Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vertragsverhältnisse, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, können wir bis zum Zeitpunkt der uns obliegenden Leistung eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung nur Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung verlangen. Kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

(9) Kommt der Kunde mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden bedingt ist, ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

 

IV Lieferzeit

(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung unserer Vorlieferanten und des Kunden voraus. Eine Beschaffungsgarantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB übernehmen wir nicht. Soweit es für unsere Lieferverpflichtungen erforderlich ist, dass zuvor Betriebsmittel an uns versandt werden, behalten wir uns in Fällen von Feuerschäden, Verkehrsstockungen, Unterbrechung der Energie- und Rohstoffversorgung, Verfügungen von hoher Hand sowie allen Folgen höherer Gewalt ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des Vertrages vor. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eventuell erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

(2) Kommt ein Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverhandlung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

V Gefahrübergang/Transportversicherung/Verpackung

(1) Die von uns zur Verfügung gestellten Packungen, soweit es sich nicht um Einweggebinde handelt, bleiben unser unverkäufliches Eigentum. Wir stellen dem Kunden die Gebinde für drei Monate unentgeltlich zur Verfügung. Nach Ablauf von drei Monaten sind sie frachtfrei in einwandfreiem Zustand an unseren Betrieb zurückzusenden.

(2) Da die Lieferung – soweit nicht anders vereinbart – „ab Werk“ zu erfolgen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe der Kaufsache an einen Spediteur, einen Frachtführer oder ein sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über. Eine Lieferung wird insoweit nur dann durch eine Transportversicherung gedeckt, wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

VI Haftung für Sach- und Rechtsmängel

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, all zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichem Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung zudem auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertagspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von (Abs. 3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregress nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

VII Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In dem Herausgabeverlangen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat unser Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Kunde darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, vermischen und/oder verarbeiten, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer gegen ihn gerichteten Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Kunde ist solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir sind jedoch befugt, diese Ermächtigung zu widerrufen und vom Kunden zu verlangen, dass er gegenüber dem Dritten Zahlung an uns verlangt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, insbesondere bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum für uns.

(5) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

IVV Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 

IX Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtstand, wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Kunden ist Essen.